3.4.3 Missbrauch der Amtsgewalt (Amtsmissbrauch, § 302 StGB)
Tatbestand und Strafdrohung
Dieser liegt vor, wenn ein Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen einer Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht (§ 302 Abs 1 öStGB) oder wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht (§ 302 Abs 2). Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung kann das Delikt nicht begangen werden!