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Helmut Siller | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Einleitung

Strafrechtliche Haftungsrisiken

Neben einer möglichen zivilrechtlichen Verantwortung können Organe und Beamte auch mit dem Strafrecht in Konflikt kommen. Dabei sind Tatbestände wie Untreue und Betrug zu nennen. Solche Tatbestände müssen nicht nur vom unmittelbaren Täter, wie vor allem vom Bürgermeister selbst, begangen werden; auch seine Mitarbeiter kommen als Bestimmungs- oder Beitragstäter in Betracht. Die genannten Straftatbestände sind Vorsatzdelikte, dh ein Täter muss die Tatverwirklichung zumindest ernstlich für möglich halten und sich mit dem Schadenseintritt abfinden.

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