5.1.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Gem § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 gilt das Verbraucherkreditgesetzes für Kreditverträge, an denen eine Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Hinsichtlich der Definition des Kreditgebers (§ 2 Abs 1) und des Kreditnehmers (§ 2 Abs 2) wird auf den Verbraucherbegriff des KSchG abgestellt. Ein Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, folglich eine Willenserklärung über einen Tatbestand abgibt, die weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.