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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Allgemeines

Grundsätzlich tritt die Haftung der Gemeindebediensteten und der Organwalter nach §§ 1293 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ein, wenn es sich um Schäden handelt, die durch die Gemeinde den Gemeindebürgern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden sind.

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