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Dokument-ID: 1185746
2.1 Begriffsdefinitionen
Unter der Bezeichnung • [Fußnote: Art 2 der RL ABl L 2024/1385.] „Gewalt gegen Frauen“ werden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen oder Mädchen verstanden, die zu physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schäden führen (können). Davon ist auch die Androhung derartiger Akte, Nötigung oder Freiheitsentziehung umfasst, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder privaten Bereich stattfinden.