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Dokument-ID: 1205392
15 Gewaltschutz im Krankenhaus – Aufklärungspflicht
In der Praxis trifft den Arzt, die Ärztin die Verpflichtung, vor Durchführung jeder Behandlung die Einwilligung des:der Patient:in einzuholen. Aufklärungspflichten des Arztes, der Ärztin ergeben sich direkt aus dem Behandlungsvertrag, den der:die Patient:in entweder mit dem Arzt, der Ärztin oder dem Krankenhausträger abschließt.