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Ulrike Walk | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Häusliche Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche, damit bezeichnet die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen • [Fußnote: UN-Kinderrechtskonvention -> inkl PDF-Download UNICEF. alle Mädchen und Burschen bis zum 18. Lebensjahr, haben Rechte. Damit ist die „G’sunde Watschen“ seit 20.11.1989 verboten. 1992 wurde die Kinderrechtskonvention von Österreich ratifiziert und ist schlussendlich seit 2011 in der österreichischen Verfassung im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verankert. • [Fußnote: ERV_2011_1_4.pdf (bka.gv.at).

Insbesondere zielt Art 5 Abs 1 auf den Schutz vor häuslicher Gewalt ab, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wird.

„Artikel 5

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.“

Die Formen der häuslichen Gewalt betreffen laut der behördenübergreifenden Plattform www.oesterreich.gv.at folgende vier Bereiche: • [Fußnote: Formen von Gewalt an Kindern und Jugendlichen (oesterreich.gv.at).

  1. Körperliche Gewalt
  2. Psychische Gewalt
  3. Vernachlässigung
  4. Sexueller Missbrauch

In der Handreiche zum Umgang mit Gewalt im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht, die am 10. Januar 2024 vom Bundesministerium für Justiz publiziert wurde, zählt ebenfalls (5) ökonomische Gewalt dazu.

Dabei ist es bei der Beurteilung von Gewalt gegen ein Kind irrelevant, ob die Eltern oder Erziehungsberechtigten bewusst oder ungewollt handeln, beziehungsweise nicht in der Lage sind, gewaltfrei zu erziehen. • [Fußnote: Vgl Abteilung I 1 Bundesministerium für Justiz: Handreiche zum Umgang mit Gewalt in Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht; Wien, Stand 10. Jänner 2024, S 10.

Die Übergänge zwischen den Bereichen sind nicht immer scharf abgegrenzt, und daher muss die Art der Gewaltanwendung von mehreren Seiten betrachtet und in der Folge vom Gesetz dementsprechend bestraft und vor allem auch therapiert werden. Der Kinderschutz in Österreich stützt sich auf eine Reihe von rechtlichen Grundlagen, die bei der oben erwähnten UN-Konvention beginnen, in der EU im Art 24 der Grundrechte-Charta manifestiert sind und in Österreich begonnen im Bundesverfassungsgesetz bis hin zu einfachgesetzlichen Ebenen im Familien- und Kindschaftsrecht, insbesondere das Gewaltverbot in der Erziehung (§ 137 Abs 2 ABGB) und in den Kriterien zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs Kindeswohl (§ 138 ABGB), zu finden sind. Hier ist eine Aufzählung der internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen mit Stand vom Januar 2024, auf die sich der Kinderschutz in Österreich stützt. • [Fußnote: Abteilung I 1 Bundesministerium für Justiz: Handreiche zum Umgang mit Gewalt in Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht; Wien, Stand 10. Jänner 2024, S 8.

  • UN-Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1989: weltweit gültige Standards zur Sicherung der Grundbedingungen einer kindgerechten, menschenwürdigen Existenz. Dazu zählen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte, Rechte auf Versorgung sowie ein umfassendes Recht auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt (physisch, psychisch, sexualisiert) und Ausbeutung (Art 19 UN-KRK)
  • Weitere internationale Rechtsquellen wie Gewaltschutz für Kinder nach der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Frauenrechtskonvention
  • Kindeswohlvorrang und Kinderpartizipation nach Art 24 Grundrechte-Charta der EU
  • Kinderschutz im Rahmen der EMRK (inkl. EGMR-Judikatur zu Art 2, 3 und 8 EMRK)
  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern aus dem Jahr 2011, einschließlich Kindeswohlvorrang, Kinderrecht auf Partizipation, explizites Kinderrecht „auf gewaltfreie Erziehung“ und auf Entschädigung, Gleichbehandlungsgebot von Kindern mit Behinderungen
  • Auf einfachgesetzlicher Ebene im Familien- und Kindschaftsrecht insbesondere das gesetzliche Gewaltverbot in der Erziehung (§ 137 Abs 2 ABGB) und die Kriterien zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs „Kindeswohl“ (§ 138 ABGB)
  • Kinder- und Jugendhilferecht inklusive Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (2. Teil) iVm der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe 2019 und die Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder
  • Opferschutz für Kinder im Verfahrensrecht (zB StPO/Prozessbegleitung)