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Dokument-ID: 1196738
4.4.3 Notstand
Im Notstand (§ 1306a ABGB) handelt, wer eine unmittelbar drohende Gefahr für seine (oder fremde) Rechtsgüter durch Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines:einer unbeteiligten Dritten abwehrt. Die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds erfolgt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung: