2.1 Geschlechtsspezifische Diskriminierung
Begriff der Diskriminierung
Als Diskriminierung wird im Allgemeinen die unterschiedliche Behandlung zweier identer Sachverhalte verstanden, wobei dafür kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Kurz gesagt wird bei identer Sachlage eine Person schlechter behandelt als die andere. Auch die Anweisung zu einer Diskriminierung stellt bereits eine Diskriminierung dar (§ 32 Abs 3 GlBG).
Gleichbehandlungsgesetz
Im österreichischen Recht findet sich die wesentliche Grundlage, die eine geschlechterspezifische Diskriminierung verbietet bzw ein Gleichbehandlungsgebot statuiert, im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Dieses sieht unterschiedliche Bereiche vor, neben der Statuierung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied, zB der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung), auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts im Allgemeinen und widmet ein gesondertes Kapitel der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft.
Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
Die unmittelbare Diskriminierung zeigt sich in der nach außen tretenden Ungleichbehandlung. Differenziert zB ein Lohnschema, sei es im Kollektivvertrag oder innerhalb eines Unternehmens, die Höhe des Lohns nach dem Geschlecht des Betroffenen, so liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Eine mittelbare Diskriminierung hingegen hat üblicherweise nach außen den Anschein einer Gleichbehandlung, führt jedoch faktisch zur Diskriminierung.
Unmittelbare Diskriminierungen sind üblicherweise verboten und können nur in sehr eingeschränktem Ausmaß, wenn sachlich eine Differenzierung nach dem Geschlecht gerechtfertigt ist, rechtmäßig sein. Ungleichbehandlung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist kraft gesetzlicher Anordnung eine unmittelbare Diskriminierung (§ 31 Abs 1 GlBG).
Mittelbare Diskriminierungen können jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein. Regelmäßig ist dabei die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, nämlich ob die Diskriminierung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und sind die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Diskriminierung zur Erreichung dieses rechtmäßigen Ziels zu prüfen (§ 33 GlBG).
Positive Maßnahmen
Sogenannte positive Maßnahmen stellen keine Diskriminierung dar. Darunter werden Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen sohin Benachteiligungen im Sinne der verbotenen Diskriminierungen verhindert oder ausgeglichen werden sollen, verstanden (§ 8 GlBG).
Benachteiligungsverbot
Sofern der Betroffene eine Beschwerde aufgrund einer behaupteten Diskriminierung erhebt, ist eine Reaktion des Arbeitgebers in Form einer Entlassung, Kündigung oder durch andere Benachteiligung des Betroffenen unzulässig. Auch hier gelten die Beweislastumkehrregeln des jeweiligen Diskriminierungstatbestandes, wie weiter unten angeführt.
Praxistipp:
Zu beachten sind die detaillierten Bestimmungen über die Verjährung der Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz, welche zwischen 14 Tagen und einem Jahr, je nach Diskriminierungstatbestand, liegen (vgl dazu insbesondere § 15 GlBG). Ebenso bestehen Hemmungsfristen im Fall der Beschäftigung der Gleichbehandlungskommission.