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Dokument-ID: 1205401
15.2.5 Nach dem Psychologengesetz 2013 (PlG 2013)
Psycholog:innen und ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.