1.6.2 Vorliegen einer Kindesentführung
Von einer Kindesentführung spricht man immer dann, wenn ein rechtswidriges „Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes vorliegt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, ob der betreffende Elternteil überhaupt mit der Obsorge betraut ist; und wenn ja, ob er eine Zustimmungserklärung des zweiten Elternteils oder aber eine gerichtliche Genehmigung vorweisen kann. Wenn er zwar mit der Obsorge betraut ist, aber weder Zustimmung noch gerichtliche Genehmigung vorweisen kann, wird noch zu prüfen sein, ob der andere Elternteil rechtzeitig informiert wurde, aber gar nicht reagiert hat (dann liegt nämlich keine Rechtswidrigkeit vor), oder ob die Verständigung des anderen Elternteils eventuell unmöglich war. Auch in diesem Fall liegt keine Rechtswidrigkeit vor.