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Dokument-ID: 1196755
11.3.1 Ermächtigung und die Praxis dahinter
Bei § 120a StGB handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt, dies legt das Gesetz im Abs 3 der Bestimmung fest. Das bedeutet, dass die Tatperson nur mit Ermächtigung der abgebildeten Person zu verfolgen ist. • [Fußnote: Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage, Rz 17.]