15.2.3 Nach den Landesgesetzen
Burgenland
Rechtliche Grundlage: Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 52/2000 idgF LGBl Nr 17/2024
Nach § 30 Bgld. KAG 2000 besteht für Personen, die bei Trägern von Krankenanstalten und den Krankenanstalten beschäftigt sind oder in Ausbildung stehen, sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission und für die Mitglieder der Ethikkommission eine Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.