2.2 Sexuelle Belästigung
Rechtliche Grundlage
Der Tatbestand „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“ ist im Strafgesetzbuch in § 218 geregelt. • [Fußnote: Vgl § 218 StGB in www.ris.bka.gv.at.] Die in diesem einzelnen Paragrafen pönalisierten Tatbestände reichen von der Belästigung einer Person durch eine geschlechtliche Handlung, hin zu intensiven Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle bis zu öffentlichen geschlechtlichen Handlungen. Der Tatbestand wird nun um einen weiteren Abs 1b ergänzt und umfasst ab September 2025 dann auch das so genannte Cyberflashing. • [Fußnote: Vgl RV 135 BlgNR XXVIII. GP.]