Neu
Dokument-ID: 1196754
11.2 Details, Beispiele und häufige Fragen
Was versteht man unter Wohnstätte?
Davon sollen Wohnungen und diesen ähnlich gelagerte Aufenthaltsbereiche erfasst sein, wie zum Beispiel Wohnwagen, Zelte aber auch Hotelzimmer. Offene Balkone oder Vorgärten fallen daher nicht unter den Begriff der Wohnstätte. • [Fußnote: Lewisch/Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK StGB, 2. Auflage, § 120a, Rz 6.]