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Patricia Hofmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Prozessuale Aspekte

Zur Ermächtigung

§ 218 Abs 3 StGB legt fest, dass die Tatperson im Falle des Abs 1 und Abs 1a nur mit Ermächtigung der verletzten – belästigten – Person zu verfolgen ist. • [Fußnote: Schwaighofer in Birklbauer ua, StGB - Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, Rz 7. Auch der neue Abs 1b ist als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet. • [Fußnote: Vgl ErlRV 135 BlgNR XXVIII. GP, 4.

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