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Dokument-ID: 1185788
5 Stalking
§ 107a Strafgesetzbuch
Strafrechtsdelikt „Beharrliche Verfolgung“
Im Strafgesetzbuch (StGB) fällt Stalking unter das Delikt „Beharrliche Verfolgung“ gem § 107a. Als „beharrlich“ wird ein Verhalten gewertet, wenn es über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird.