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Dokument-ID: 1205404
15.3 Wann besteht eine Dokumentationspflicht?
Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden sollten (RS0108525).