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Dokument-ID: 1205482
6 Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen
Begriff: Behinderung
Laut Art 1 der UN-Behindertenrechtskonvention gelten diejenigen Menschen als behindert, „die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (UN Behindertenrechtskonvention, Deutsche Übersetzung der Konvention und des Fakultativprotokolls, hrsg von BMSGPK, 2016, S 6).