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Dokument-ID: 1205397
15.2.1 Nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG)
Nach § 54 Abs 1 ÄrzteG ist der Arzt, die Ärztin und seine:ihre Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.