Neu
Dokument-ID: 1205400
15.2.4 Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind gem § 6 Abs 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.