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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.3.1 Nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG)

Der zuständige Arzt, die zuständige Ärztin ist nach § 51 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen und dem:der Patient:in und seinem:ihrem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte zu erteilen.

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