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Dokument-ID: 1196736
4.4.2 Notwehr
Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen (wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien) Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.