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Neu Dokument-ID: 1015640

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Anfechtungsklage und -gründe

  • Verfahrensmängel
  • Ein Beschluss gilt als „nicht zustande gekommen“, wenn
    • die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder
    • Fehler bei der Ankündigung der Tagesordnung gemacht wurden.
  • Weiters können Beschlüsse angefochten werden, wenn
    • sie unter Verletzung des Teilnahmerechtes eines Gesellschafters zustande gekommen sind,
    • die Versammlung nicht beschlussfähig war oder
    • der Informationsanspruch eines Gesellschafters nicht befriedigt wird.
  • Inhaltsmängel
  • Bei der Prüfung inhaltlicher Mängel sind sowohl die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhaltes mit der verletzten Norm als auch die „materiellen“ Voraussetzungen und Grundlagen zu untersuchen. Inhaltsmängel sind
  • Gesetzesverletzungen
    • Beispiele aus der Judikatur sind unzulässige Einschränkungen der Vertretungsmöglichkeit (SZ 37/111), unverhältnismäßige Reservenbildung (HS 364/25), Verfall eines Geschäftsanteils (OGH JBl 1958/517) oder der unberechtigte Ausschluss eines Gesellschafters (SZ 26/285).
  • Verletzungen des Gesellschaftsvertrages
    • Der Gesellschaftsvertrag ist unter anderem dann verletzt, wenn der Gesellschaftszweck, der Gleichbehandlungsgrundsatz oder Treuepflichten missachtet werden. Diese drei Fallgruppen werden nachstehend einzeln erörtert.
    • Beispiele für weitere Verletzungen des Gesellschaftsvertrages sind die Ausdehnung eines Wettbewerbsverbotes (SZ 34/125), vertragswidrige Weisungen (SZ 34/40), die Bildung einer neuen Rücklage (SZ 21/62) oder die Ausdehnung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers (OLG Wien NZ 1996, 251).
  • Kein Anfechtungsgrund ist die Verletzung eines Stimmbindungsvertrages.
  • Weiters ist zu beachten, dass der Beschluss wegen Unvereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag nur dann angefochten werden kann, wenn bei Fassung des anzufechtenden Beschlusses die Vorschriften über Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht eingehalten worden sind.
  • Verstöße gegen den Gesellschaftszweck
    • Dieser Anfechtungsgrund spielt praktisch nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die fehlende Bedeutsamkeit resultiert daher, dass der Gesellschaftszweck lediglich angibt, ob eine eigennützig-erwerbswirtschaftliche Aktivität verfolgt werden soll. Wenn dies – wie in den meisten Fällen – bejaht wird, sind Schenkungen im Rahmen des Verkehrsüblichen oder als mittelbare Verfolgung des Erwerbszweckes zulässig. Nur außerhalb dieser Grenzen wäre ein Beschluss über unentgeltliche Zuwendungen anfechtbar.
  • Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
    • Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet willkürliche Ungleichbehandlung. Willkür liegt vor, wenn ein die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigender Grund fehlt.
    • Verletzt wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz etwa bei verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn nicht alle Gesellschafter gleichmäßig begünstigt werden.
    • Zulässig ist es, wenn Gesellschafter bevorzugt werden, die freiwillig Nachschüsse leisten. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich ein Beschluss bei gleichmäßig abstrakter Geltung auf die Gesellschafter verschieden auswirkt. Es ist allerdings zu prüfen, ob der Beschluss nicht gerade die Beeinträchtigung bestimmter Gesellschafter bezweckt (SZ 67/103).
  • Treuwidrigkeit
    • Die Treuebindung bedeutet eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die im Gesellschaftszweck gebündelten Interessen der Gesellschaft und diejenigen der Mitgesellschafter.
    • Auf den gleichen Erwägungen beruht § 195 Abs 2 AktG.
    • Ein gesellschaftsfremder Sondervorteil iSd § 195 Abs 2 AktG wird dann angestrebt, wenn einzelne Gesellschafter auf die Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft hinarbeiten (SZ 27/276).
    • Es handelt sich nicht um einen ungerechtfertigten Sondervorteil, wenn ein Gesellschafter für die Anstellung seines Sohnes in der Gesellschaft stimmt. Hier muss jedoch ein entsprechender Bedarf vorhanden sein, der Sohn entsprechende Qualifikationen vorweisen und das Gehalt angemessen sein (OGH JBl 1989, 253).
    • Eingriffe in das Mitgliedschaftsrecht werden von der deutschen Rechtsprechung an den Kriterien Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen. Der OGH hat sich dem angeschlossen.
    • Das gesetzliche Bezugsrecht der Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung ist Bestandteil des allgemeinen Mitgliedschaftsrechts.
    • Der Bezugsrechtsausschluss muss daher im Interesse der Gesellschaft erforderlich und das einzige Mittel sein. Die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck muss auch beachtet werden.
    • Die Beklagte trägt die Beweislast, dass der Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht aufgrund bestimmter Umstände gerechtfertigt war. Dies ändert nichts an der Klagelast des betroffenen Gesellschafters.
    • Bei zweckgebundenen Entscheidungen sind die Gesellschafter nach herrschender Auffassung strikt an die Verfolgung des Gesellschaftszweckes gebunden.
    • Da den Gesellschaftern ein breiter Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, reduziert sich die gerichtliche Kontrolle nach der hL auf Fragen des Ermessensmissbrauchs. Ein solcher Missbrauch ist dann zu bejahen, wenn mit der Stimmabgabe gesellschaftsfremde Partikularinteressen verfolgt werden.
    • Dies wäre etwa der Fall, wenn die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Gesellschaft im Rahmen des Unternehmensgegenstandes abgelehnt wird, um den betreffenden Markt selbst zu bearbeiten.
  • Ausschluss der Anfechtung
    • Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann ein Beschluss nicht angefochten werden, wenn der Mangel für das Beschlussergebnis nicht relevant geworden ist.
    • Bei einem Eingriff in verzichtbare Rechte kann der Beschluss nicht angefochten werden, wenn der Betroffene zugestimmt hat.
    • Der Beschluss wird jedoch erst mit der Zustimmung wirksam.
    • Weiters entfällt die Anfechtbarkeit, wenn der anfechtbare Beschluss bestätigt wird. Das bedeutet, er wird durch erneute und ihrerseits fehlerfreie Beschlussfassung als verbindlich anerkannt.
    • Ein bereits anhängiger Anfechtungsprozess kann jedoch wegen der Kosten weitergeführt werden (OGH EvBl 1992/103).
    • Der bestätigte Beschluss bleibt jedoch anfechtbar, wenn er in die Rechte des Klägers eingreift oder die Rechtslage der Gesellschaft vom Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung abhängt.
    • Schwebend unwirksame Stimmen sind nicht mitzuzählen. Falls dies doch passiert und der Inhalt des Beschlusses auf dieser Grundlage festgestellt wird, so ist er anfechtbar.
    • In Fällen von rechtsmissbräuchlicher Anfechtung ist die Klage abzuweisen. Bezüglich des Rechtsmissbrauchs ist von den in § 1295 Abs 2 ABGB normierten Kriterien auszugehen. Weiters könnte man an Ausbeutungssachverhalte denken.
    • Der BGH hat beispielsweise Missbrauch bejaht, wenn die Klägerin die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung veranlassen will, auf die sie keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, sondern sich von den Vorstellungen leiten lässt, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden vermieden oder zumindest zurückgehalten werden könne.
  • Einstweiliger Rechtsschutz
  • Prinzipiell spricht nichts dagegen, einen geplanten Beschluss mithilfe einer einstweiligen Verfügung zu bekämpfen (ZBl 1934/167).
  • Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller zunächst einmal einen Anspruch gegen die Gesellschaft hat.
  • Der einstweilige Rechtsschutz gegen die Fassung eines Beschlusses entfällt, wenn seine Ausführung mittels einstweiliger Verfügung bekämpft werden kann.

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