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Dokument-ID: 1237094
Sidestream-Verschmelzung – Übergang der Gewerbeberechtigung
- Übergang der Gewerbeberechtigung: Bei Verschmelzungen geht die Berechtigung zur Gewerbeausübung der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe des § 11 Abs 5 und Abs 6 GewO über.
- Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch, wenn die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt.
- Frist für Anzeige: Die übernehmende Gesellschaft hat der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes) den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
- § 9 Abs 2 erster Satz GewO gilt sinngemäß (Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde).