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Dokument-ID: 1109031
Sachgründung – Umgründungssteuerrecht (Einbringung)
- Gesetzliche Regelung: Art III Umgründungssteuergesetz (§§ 12 bis 21 UmgrStG)
- Eine Einbringung nach UmgrStG liegt vor, wenn
- Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
- Zum Vermögen zählen nur
- Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt,
- Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht,
- (qualifizierte) Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen oder vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des Artikel 3 der Richtlinie Nummer 90/434/EWG des Rates von 23.07.1990 in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen, oder wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.
- Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals.
- Ein Einbringungsvertrag oder Sacheinlagevertrag ist zwingend erforderlich und muss folgende Tatbestandselemente regeln:
- Die Person des Einbringenden
- Den Einbringungsstichtag
- Die übernehmende Gesellschaft
- Das definierte Einbringungsvermögen
- Die zugrunde liegenden Umgründungsbilanzen (eine Anlage genügt)
- Sowie eine allfällige Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen
- Übernehmende Körperschaften können sein:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs 2 KStG).
- Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des Artikel 3 der Richtlinie Nummer 90/434/EWG des Rates von 23.07.1990 in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.
- Das übertragene Vermögen muss am Einbringungsstichtag, spätestens aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert besitzen. Im Zweifel (das Firmenbuchgericht hat, sofern eine Anmeldung zur Eintragung erfolgt, eine materielle Prüfungspflicht) ist dieser durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Für den Praktiker empfiehlt sich die Aufstellung und Vorlage einer Zwischenbilanz, sofern diese ein zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages ein unbestrittenermaßen positives Eigenkapital aufweist.
- Praktisch bedeutsam ist die Einbringung buchmäßig überschuldeter Betriebe bei Vorliegen eines positiven Verkehrswertes.
- Der positive Verkehrswert kann sich bei buchmäßiger Überschuldung aus dem Vorhandensein unversteuerter Rücklagen, ausreichender stiller Reserven oder eines Firmenwertes (der aus einem entsprechenden Ertragswert resultiert) ergeben.
- Selbst wenn dadurch kein positiver Verkehrswert erreicht wird, kann in diesen Fällen der positive Verkehrswert durch Rückbeziehung von Zahlungsvorgängen unter Anwendung des § 16 Abs 5 UmgrStG zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages hergestellt werden.
- Die Einbringung durch Sachgründung muss innerhalb von neun Monaten ab dem festgelegten Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden und wirkt dann steuerlich auf den Bilanzstichtag zurück (Art III § 13 Abs 1 UmgrStG iVm § 202 Abs 2 UGB).
- Die Buchwerte sind zwingend fortzuführen.
- Wird dasselbe Vermögen im Rahmen von mehrfachen Umgründungen ganz oder teilweise übertragen und erfolgt dabei die Bezugnahme auf denselben Stichtag, ist die Errichtung eines Umgründungsplans erforderlich (§ 39 UmgrStG).