© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1198911

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Betriebseinbringung und Steuerrecht

  • Mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung im UmgrStG verweist § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG hinsichtlich des Vermögensbegriffes „Betrieb“ auf die Bestimmungen des EStG. Demnach ist ein Betrieb eine selbstständige organisatorische Einheit zur Erzielung von Einkünften. Dabei ist wesentlich, dass betriebliche Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt werden. Einbringungsfähig sind daher jene organisatorischen Einheiten, die als Betriebe der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb dienen.
  • Damit ein Betrieb (oder Teilbetrieb) eingebracht werden kann, muss zum Einbringungsstichtag eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden existieren.
  • Bei Einbringung eines Betriebes werden regelmäßig alle zu einem Betrieb gehörigen Aktiva und Passiva übertragen, es sei denn, der Einbringungsvertrag nimmt bestimmte Regelungsgegenstände von der Übertragung aus (zB Zurückbehaltung einer Liegenschaft).
  • Der Einbringungsvertrag hat auch bei einer Betriebseinbringung das übertragene Vermögen zu definieren:
    • Dabei ist das bilanzierungsfähige Vermögen (Anlage-, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und sich daraus ergebendes Eigenkapital) in der Umgründungsbilanz darzustellen, die regelmäßig einen integrierenden Bestandteil des Einbringungsvertrages bildet.
    • Das wesentliche, nicht bilanzierungsfähige Vermögen (etwa Immaterialgüterrechte oder vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen) ist im Einbringungsvertrag verbal zu umschreiben.
  • Bei der Übertragung von Teilbetrieben ist eine exakte Abgrenzung zwischen übertragenem Vermögen und Restbetrieb vorzunehmen.
  • Zum Betriebsbegriff: Die zur Auslegung heranzuziehende (insbesondere zu § 24 EStG ergangene) Judikatur ist kasuistisch. Für den Praktiker empfiehlt sich eine Vorabklärung mit der Abgabenbehörde. Vorausgesetzt wird allgemein „ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens als Zusammenfassung von menschlicher Arbeit und sachlichen Produktionsmitteln“. Überdies müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen abhängig vom jeweiligen Betriebstypus (mit)übertragen werden, das sind:
    • Der Kundenstock bei Dienstleistungsbetrieben
    • Die technischen Geräte/Produktionsstätten bei technischen Betrieben
    • Das Warenlager bei Handelsbetrieben

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Die GmbH in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop