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Neu Dokument-ID: 1188698

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Einstufung und Entgelt

  • Zu den „Essentialia“ eines Dienstvertrages gehört das Gehalt/der Lohn.
  • Üblicherweise wird ein Bruttogehalt vereinbart.
  • Zu Beginn des Dienstverhältnisses ist jeder Arbeitnehmer bei Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages in dessen Schema einzustufen.
  • Die überwiegende Anzahl der Kollektivverträge kennt einerseits eine
    • Einstufung nach Beschäftigungsart (Verwendungsgruppe, Beschäftigungsgruppe etc)
    • und andererseits nach Arbeitserfahrung (Verwendungsgruppenjahre, Beschäftigungsgruppenjahre etc).
  • Wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt unterschritten, liegt Lohn- und Sozialdumping vor, das nach dem LSDB-G verfolgt wird.
  • Der Dienstvertrag hat das monatliche Gehalt bzw den monatlichen Lohn des Dienstnehmers entsprechend seiner (einseitig zwingenden) Einstufung im Kollektivvertrag vorzusehen. Die Einstufung erfolgt grundsätzlich nach der tatsächlichen Tätigkeit sowie der beruflichen Erfahrung des Arbeitnehmers. Zugunsten des Arbeitnehmers kann von diesen Mindesteinstufungen abgewichen werden.
  • Kommt auf das Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag zur Anwendung (weil der Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist), so hat ein Arbeitnehmer – sofern nichts anders vereinbart wurde – Anspruch auf ein „angemessenes“ bzw „ortsübliches“ Entgelt.
  • Auch zur Fälligkeit des Entgelts ist eine Regelung zu treffen (sonst wäre das Gehalt bei Angestellten entsprechend § 15 AngG in zwei Teilen pro Monat zu leisten).

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