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Neu Dokument-ID: 1015634

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Widerspruch zu Protokoll

  • Widerspruch als Voraussetzung für die Wahrung des Anfechtungsrechts
  • Der fristgerecht erhobene Widerspruch (Rechtsgrundlage: § 41 GmbHG) wahrt das Recht zur Erhebung einer Anfechtungsklage.
  • Klageberechtigt nach § 41 GmbHG ist nämlich nur jener Gesellschafter,
  • der in der Generalversammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den fraglichen Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat,
  • sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der zu der Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Mängel in der Berufung der Versammlung am Erscheinen gehindert worden ist.
  • Wurde ein Beschluss durch Abstimmung im schriftlichen Weg gefasst (Umlaufbeschluss), so ist jeder Gesellschafter klageberechtigt, der seine Stimme gegen den Beschluss abgegeben hat oder bei dieser Abstimmung übergangen worden ist.
  • Ein ordnungsgemäß zu einer Generalversammlung geladener Gesellschafter, der nicht zur Generalversammlung erscheint und sich auch nicht vertreten lässt, hat mangels erhobenen Widerspruchs kein Anfechtungsrecht (OGH 28.8.2018, 6 Ob 59/13i).
  • Gegenteilige Überlegungen im Schrifttum zur Klagslegitimation nicht erschienener Gesellschafter, wenn Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, lehnte der OGH mit Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG ab, eine planwidrige Lücke liege nicht vor. Weiters führte er aus: „Rechtspolitisch Erwünschtes ist keine ausreichende Grundlage für eine ergänzende Rechtsfindung (RIS-Justiz RS0103694). Auch eine teleologische Reduktion der Bestimmung um die Fälle des zwar ordnungsgemäß geladenen, jedoch nicht erschienenen Gesellschafters erscheint nicht zwingend, würde dies doch dem einzelnen Gesellschafter insb bei einem Präsenzquorum von 100 % die Möglichkeit zu einer (unter Umständen gesellschaftsschädigenden) Verzögerung notwendiger Beschlussfassungen eröffnen; dafür besteht jedoch keinerlei Bedarf.“
  • Wie und wann hat der Widerspruch zu erfolgen?
  • Ein Widerspruch ist immer dann anzunehmen, wenn ein Gesellschafter deutlich macht, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält.
  • Um sich in einem allenfalls nachfolgenden Anfechtungsprozess unangenehme Beweisschwierigkeiten zu ersparen, ist es für die Praxis jedoch auf jeden Fall zu empfehlen, auf eine ordnungsgemäße und eindeutige Protokollierung des erfolgten Widerspruchs im Generalversammlungsprotokoll zu bestehen.
  • Der Widerspruch kann bis zum Schluss der Versammlung erklärt werden.
  • Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen zulässt.
  • Die Wirksamkeit des Widerspruchs hängt nicht davon ab, dass die Vollmachtsform gem § 39 Abs 3 GmbHG eingehalten wurde.
  • Ungeachtet des entgegenstehenden Wortlautes hat die Rechtsprechung die Protokollierung des Widerspruchs von Anfang an für überflüssig gehalten (Koppensteiner, GmbHG³, Rz 46 zu § 41).
  • Bei schriftlicher Abstimmung genügt es, dagegen zu stimmen. Ein zusätzlicher Widerspruch ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter nicht zur Versammlung zugelassen wurde oder durch Einberufungsmängel am Erscheinen gehindert wurde.

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