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Neu Dokument-ID: 948517

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Haftungsrechtliche Konsequenzen (GesBR-Einbringung)

  • § 38 UGB
    • Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt,
    • übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist,
    • zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs
    • die unternehmensbezogenen,
    • nicht höchstpersönlichen
    • Rechtsverhältnisse des Veräußerers
    • mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
    • Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht.
    • Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
  • § 1409 ABGB
    • Übernimmt jemand ein Vermögen, so ist er
    • unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers (Einbringenden)
    • den Gläubigern
    • aus dem zum Vermögen oder zum Unternehmen gehörigen Schulden,
    • die er bei Übergabe kannte oder kennen musste,
    • unmittelbar verpflichtet.
    • Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
    • Bei dieser Regel handelt es sich um zwingendes Recht, das vertraglich zum Nachteil der Gläubiger die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
  • § 14 BAO
    • Die Haftung nach § 14 BAO trifft den Unternehmenserwerber (= übernehmende Körperschaft), der
    • ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen bzw einen lebenden oder lebensfähigen Betrieb oder einen Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 EStG 1988 übernimmt,
    • für Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und zwar in Form der unternehmensbezogenen Abgaben (zB Umsatzsteuer) und unternehmensbezogenen Abzugssteuern (zB Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Kapitalertragsteuer usw),
    • soweit im Betrieb seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres derartige Abgaben angefallen sind bzw derartige betriebsbezogene Abzugssteuern abzuführen waren.
  • § 67 Abs 4 ASVG
    • Die Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 67 Abs 4 ASVG bezieht sich auf
    • jene Beiträge, die der Veräußerer (Vorgänger) an den Sozialversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte, und zwar
    • für die Zeit von maximal zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet.
    • Wird vor dem Erwerb des Betriebes beim Sozialversicherungsträger gem § 67 Abs 4 letzter Satz ASVG über die Höhe der Beitragsrückstände angefragt, so besteht die Haftung nur mit jenem Betrag, der als Rückstand ausgewiesen wird.
  • AVRAG
    • Arbeitsverhältnisse gehen im Falle eines Betriebsüberganges entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) über.

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