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Dokument-ID: 948517
Haftungsrechtliche Konsequenzen (GesBR-Einbringung)
- § 38 UGB
- Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt,
- übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist,
- zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs
- die unternehmensbezogenen,
- nicht höchstpersönlichen
- Rechtsverhältnisse des Veräußerers
- mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
- Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht.
- Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
- § 1409 ABGB
- Übernimmt jemand ein Vermögen, so ist er
- unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers (Einbringenden)
- den Gläubigern
- aus dem zum Vermögen oder zum Unternehmen gehörigen Schulden,
- die er bei Übergabe kannte oder kennen musste,
- unmittelbar verpflichtet.
- Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
- Bei dieser Regel handelt es sich um zwingendes Recht, das vertraglich zum Nachteil der Gläubiger die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.
- § 14 BAO
- Die Haftung nach § 14 BAO trifft den Unternehmenserwerber (= übernehmende Körperschaft), der
- ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen bzw einen lebenden oder lebensfähigen Betrieb oder einen Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 EStG 1988 übernimmt,
- für Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und zwar in Form der unternehmensbezogenen Abgaben (zB Umsatzsteuer) und unternehmensbezogenen Abzugssteuern (zB Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Kapitalertragsteuer usw),
- soweit im Betrieb seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres derartige Abgaben angefallen sind bzw derartige betriebsbezogene Abzugssteuern abzuführen waren.
- § 67 Abs 4 ASVG
- Die Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 67 Abs 4 ASVG bezieht sich auf
- jene Beiträge, die der Veräußerer (Vorgänger) an den Sozialversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte, und zwar
- für die Zeit von maximal zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet.
- Wird vor dem Erwerb des Betriebes beim Sozialversicherungsträger gem § 67 Abs 4 letzter Satz ASVG über die Höhe der Beitragsrückstände angefragt, so besteht die Haftung nur mit jenem Betrag, der als Rückstand ausgewiesen wird.
- AVRAG
- Arbeitsverhältnisse gehen im Falle eines Betriebsüberganges entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) über.