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Dokument-ID: 384667
Geschäftsanteil – Allgemeines
- Geschäftsanteil = Summe aller Rechte und Pflichten, die dem Gesellschafter aus seiner Mitgliedschaft an der Gesellschaft zukommen, bestehend aus
- Vermögensrechten: Recht auf Gewinn und Liquidationsquote, Recht auf Zurückbezahlung der Stammeinlage bei Kapitalherabsetzung, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung,
- Vermögenspflichten: Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage, Verpflichtung zur Einzahlung allfälliger Nachschüsse,
- Herrschaftsrechten: Teilnahme und Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, Kontrollrechten, Recht der Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern und deren Überwachung, Sonderrechte,
- Mitgliedschaftsrechten: Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung, Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, Minderheitsrechten etc
- Davon strikt abzugrenzen ist die Stammeinlage = der in Euro ausgedrückte Betrag, den ein Gesellschafter als Einlage auf das Stammkapital zu leisten hat.. Die Größe des Geschäftsanteiles bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrag nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (§ 75 Abs 1 GmbHG). Der Wert eines Geschäftsanteiles bestimmt sich allerdings nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern nach der bei einer Übertragung bzw Verkauf erzielbaren Preis (Feltl/Aicher in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 4 Rz 31 [Stand 15.10.2024, rdb.at]).
- Nur ein Geschäftsanteil pro Gesellschafter:
- Erwirbt ein Gesellschafter einen zweiten Geschäftsanteil an derselben Gesellschaft, verschmelzen sein bisheriger und der neu erworbene Geschäftsanteil zu einer Einheit (§ 75 Abs 2 GmbHG).
- Rechtliche Eigenschaften des Geschäftsanteils:
- Er steht im Eigentum des Gesellschafters
- Ist veräußerlich, verpfändbar und pfändbar
- Stellt eine bewegliche, nicht körperliche Sache dar
- Ist kein Anteil am Stammkapital der GmbH, bemisst sich aber nach der übernommenen Stammeinlage
- Wird nach zessionsrechtlichen Grundsätzen (Forderungsabtretung) übertragen, nicht nach sachenrechtlichen Bestimmungen
- Schicksal in der Insolvenz des Gesellschafters:
- Der Geschäftsanteil fällt in die Insolvenzmasse.
- Wenn den Gesellschaftern über ihre Beteiligung Urkunden ausgestellt werden, so ist die Übertragung einer solchen Urkunde durch Indossament wirkungslos. Auch dürfen solche Urkunden nicht auf Inhaber lauten.
- Die Ausstellung von Dividendenscheinen, von deren Einlieferung die Auszahlung des jährlichen Gewinnes abhängig gemacht wird, ist verboten und wirkungslos (§ 75 Abs 4 GmbHG).
- Zur Übertragung siehe Checklisten:
- Übertragung von Geschäftsanteilen – Allgemeines
- Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden