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Dokument-ID: 1198904
Grundsatz der Buchwerteinbringung
- In § 16 Abs 1 UmgrStG ist das Grundprinzip der Buchwerteinbringung normiert. Dies bedeutet, dass das eingebrachte Vermögen in der Einbringungsbilanz bzw die eingebrachten Kapitalanteile des Privatvermögens im Einbringungsvertrag mit den Werten angesetzt werden, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften als Wertansätze für die Gewinnermittlung ergeben. Dies sind somit die nach den steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen in der Steuerbilanz des Einbringenden angesetzten Beträge.
- Mit dem Grundsatz der Buchwerteinbringung werden einerseits die für die übernehmende Körperschaft geltenden Wertansätze für das eingebrachte Vermögen definiert, andererseits auch der steuerlich maßgebliche Wert der Anteile an der übernehmenden Körperschaft festgelegt. Hieraus resultiert der Grundsatz der Verdoppelung der stillen Reserven: Aus den stillen Reserven des Einbringungsvermögens beim Einbringenden werden einerseits stille Reserven bei der übernehmenden Körperschaft und andererseits stille Reserven in den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft. Die Buchwerteinbringung führt bei Verdoppelung der stillen Reserven zu einem Steueraufschub hinsichtlich der stillen Reserven des Einbringungsvermögens.
- Der Grundsatz der Buchwerteinbringung gilt verpflichtend in allen Fällen, in denen weder hinsichtlich der Gegenleistungsanteile noch hinsichtlich des eingebrachten Vermögens durch die Einbringung ein Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird.
- Auch für Einbringungen mit Auslandsbezug gilt der Ansatz der Buchwerte, sofern weder auf der Ebene der Gegenleistungsanteile noch auf der Ebene des Einbringungsvermögens das Besteuerungsrecht Österreichs durch die Einbringung eingeschränkt wird.
- Die Einbringung stellt einen Veräußerungstatbestand dar, aufgrund des Buchwerteinbringungsprinzips des § 16 Abs 1 und der Bestimmung des § 6 Z 14 lit b EStG unterbleibt bei Anwendung von Art III jedoch die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns.
- Gültigkeit der Buchwerteinbringung: Das Prinzip der Buchwerteinbringung gem § 16 Abs 1 gilt für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sowie für die Einbringung von Kapitalanteilen aus einem Betriebsvermögen.
- Bei der Einbringung von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 2 KStG sind gem § 16 Abs 1 die Buchwerte anzusetzen, weil trotz Fehlens einer Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaft öffentlichen Rechts und eines hieraus resultierenden Fehlens der Steuerhängigkeit der Kapitalanteile der übernehmenden Körperschaft keine Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten iSd § 16 Abs 2 oder § 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG vorliegt.
- Befinden sich einzubringende Kapitalanteile in einem ausländischen Betriebsvermögen, so ist hierauf nicht § 16 Abs 1 UmgrStG, sondern § 17 UmgrStG anzuwenden. Hinsichtlich der Bewertung verweist § 17 UmgrStG allerdings auf § 16 UmgrStG, sodass auch diesbezüglich die gleichen Kriterien zur Anwendung gelangen.
- Der Grundsatz der Buchwerteinbringung nach dem UmgrStG lässt kein Wahlrecht für die Bewertung des Einbringungsvermögens offen.
- Der verpflichtende Buchwertansatz engt die Gestaltungsmöglichkeiten bei Umgründungen ein. Ein Bewertungswahlrecht würde den Grundprinzipien sowohl des Steuerrechts als auch jenen des Unternehmensrechts besser entsprechen.
- Gestaltungsmöglichkeit für Gewinnrealisierung: Dem durch das UmgrStG vorgeschriebenen Ansatz des Einbringungsvermögens mit den Buchwerten kann durch eine vollständige Realisierung der stillen Reserven im Wege eines Verkaufs des Vermögens an die übernehmende Körperschaft ausgewichen werden. Dies hat auch die Realisierung des Firmenwerts zur Folge. Für den Verkauf gelangen keine Bestimmungen des UmgrStG zur Anwendung.
- Keine Bedeutung der unternehmensrechtlichen Bewertung: Die Bewertung des Einbringungsvermögens in der Einbringungsbilanz bzw im Einbringungsvertrag wird durch die unternehmensrechtliche Bewertung nicht berührt. Aufgrund des verpflichtenden Buchwertansatzes gem § 16 Abs 1 UmgrStG, der sich ausschließlich an der Bewertung des eingebrachten Vermögens bei der steuerlichen Gewinnermittlung orientiert, hat eine abweichende Bewertung in der UGB-Bilanz keinen Einfluss auf die Anwendung von Art III, insb dessen Bewertungsgrundsätze (Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG6 § 16 Rz 1–12).