Neu
Dokument-ID: 1032620
Steuerrechtliche Folgen der Betriebsabspaltung
- Ertragsteuern
- Die geglückte Spaltung ist ertragsteuerrechtlich neutral.
- Umsatzsteuer
- Die Spaltung stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, es kommt auch zu keinen Vorsteuerberichtigungen.
- Mangels Rückwirkungsfiktion für den Bereich der Umsatzsteuer besteht die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des übertragenen Vermögens nach den Umgründungssteuerrichtlinien wahlweise entweder bis zum Tag der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch oder bis zum tatsächlichen Eintragungsbeschluss. Für die Praxis bedeutsam ist analog zur lohnsteuerlichen Rechtsnachfolge, dass auch der Beginn des nächstfolgenden Monats als umsatzsteuerbarer Übergang gewählt werden kann.
- In der Umgründungspraxis ist es eine Erleichterung, dass die Ausgangsfakturen (durch die spaltende Gesellschaft selbst) und die Eingangsrechnungen (durch die Lieferanten) nicht korrigiert werden müssen, sondern erst ab dem Wechsel der Unternehmereigenschaft die umsatzsteuerlichen Belege auf den neuen Rechtsnachfolger ausgestellt sein müssen. Andererseits bedeutet dies für die Umgründungspraxis die Erschwernis, dass für die übertragende Gesellschaft ein umsatzsteuerliches Rumpfwirtschaftsjahr entsteht. Die übernehmende Gesellschaft tritt hinsichtlich des übertragenen Vermögens in die Rechtstellung der spaltenden Gesellschaft ein. Dies hat die folgenden Konsequenzen:
- Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach dem Spaltungsstichtag sind bei der übernehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen.
- Nach dem Wechsel der Unternehmereigenschaft hat die übernehmende Gesellschaft nachträglich (zB infolge einer abgabenbehördlichen Prüfung) notwendige Korrekturen von Eingangs- oder Ausgangsrechnungen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durchzuführen. Die aufnehmende Gesellschaft ist daher ab diesem Zeitpunkt auch zum Vorsteuerabzug für Sachverhalte bei der spaltenden Gesellschaft berechtigt.
- Grunderwerbsteuer
- Wenn im Rahmen der Spaltung grunderwerbsteuerpflichtige Liegenschaften zusammen mit dem übertragenen Vermögen ihren zivilrechtlichen Eigentümer wechseln, löst dies Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des Grundstückswertes der übertragenen Liegenschaften aus. Die Spaltungsrichtung sollte daher nach Möglichkeit so gewählt werden, dass Immobilienbesitz möglichst nicht bewegt wird.