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Dokument-ID: 1120505
Ausländerbeschäftigung – EU-Erweiterungen
- Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit haben EU- beziehungsweise EWR-Bürger und der Schweizer Staatsbürger (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen) freien Arbeitsmarktzugang
- Auch türkische Staatsangehörige genießen aufgrund des Beschlusses des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB), welcher im AuslBG umgesetzt wurde eine gewisse Sonderstellung
- EU – Erweiterungen
- Gänzlich vom AuslBG ausgenommen sind Arbeitnehmer der „alten EWR/EU-Staaten“, das sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern (griechischer Teil), Island, Liechtenstein und Norwegen
- Staaten, die nach dem 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten als „neue EU-Staaten“
- „Neue EU-Staaten“ sind somit Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta, Zypern (2004), Rumänien, Bulgarien (2007) und Kroatien (2013)
- Bis 2011 gab es für acht der zehn im Jahr 2004 beigetretenen Staaten Einschränkungen bezüglich des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, nur Zypern und Malta hatten ab ihrem Beitritt freien Arbeitsmarkzugang
- Seit 01.05.2011 haben auch die „EU-8-Mitgliedstaaten“ volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
- Türkische Staatsangehörige
- Durch den Beitritt zur Europäischen Union Österreichs sind die Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei (1963) übergegangen
- Erfüllen türkische Staatsbürger gewisse Voraussetzungen des Beschlusses des Assoziationsrates ist ihnen gem § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen