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Dokument-ID: 1198905
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einbringung (UmgrStG)
- Rechtsgrundlage: § 16 (5) UmgrStG
- Das nach § 14 Abs 1 UmgrStG anzusetzende Vermögen kann bei der Einbringung wie folgt verändert werden:
- Entnahmen und Einlagen zwischen Einbringungsstichtag und Vertragsabschluss können zurückbezogen werden.
- Passivpost für vorbehaltene Entnahmen bis zu 50 % des positiven Verkehrswerts am Einbringungsstichtag („unbare Entnahme“)
- Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und damit verbundenes Fremdkapital
- Zurückbehaltung von Grundstücken, wobei nur das Gebäude im Wege eines Baurechts übertragen werden kann
- Vorsicht insb bei unbaren Entnahmen:
- Unbare Entnahmen können unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage verwirklichen, insbesondere wenn:
- Die Entnahme in den eingebrachten liquiden Mitteln keine Deckung findet
- Im Ergebnis das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt
- Die Einbringung kurz nach einer Bargründung erfolgt