Neu
Dokument-ID: 989096
Gewinnverteilung
- Gesetzliche Grundlage: §§ 35, 81 Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)
- Über die Verteilung des Bilanzgewinns entscheiden die Gesellschafter mit Beschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
- Beschlüsse über die Gewinnverteilung sind fristgebunden und müssen innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst werden.
- Eine Übertragung der Kompetenz betreffend die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinnes an ein anderes Gesellschaftsorgan ist nicht möglich.
- Bei Fehlen einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung ist der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten.
- Sollen Gewinnteile entgegen dem gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Ausschüttungsgebot einbehalten werden, muss allenfalls dann für die Einbehaltung gestimmt werden, wenn das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft besonders stark ausgeprägt ist. Dies wird beispielsweise bei Unerlässlichkeit der Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft anzunehmen sein.
- Der Gesellschaftsvertrag kann auch eigene Gewinnverwendungsregeln enthalten und zum Beispiel normieren, ob und welche Gewinnquoten der Rücklage zuzuweisen sind.
- Daneben sind auch periodische Gewinnverwendungsbeschlüsse zulässig.
- Mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung erfolgt die Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.