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Dokument-ID: 1188679
Ausbildungskostenrückersatz
Rechtsgrundlage
§ 2d AVRAG
Begriff Ausbildung
- Zu differenzieren ist zwischen Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung und Einschulung. Diese Unterscheidung ist für die Praxis deshalb wichtig, weil Aus- oder Weiterbildungskosten rückersatzfähig sind, nicht hingegen Fortbildungskosten oder Einschulungskosten.
- Bloße Einschulungskosten (zB Schulung über Klienten des Arbeitgebers oder ein betriebsinternes Spezialprogramm) zählen nicht als Ausbildungskosten (§ 2d Abs 1 AVRAG).
- Fortbildungskosten sind ebenfalls nicht rückerstattungsfähig. Sie beziehen sich auf Fortbildungen, durch die die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erhalten und aktualisiert werden sollen. Darunter fallen typischerweise „Update-Veranstaltungen“ (zB jährliche Seminare über aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung). Für bloße Fortbildungen kann keine rechtsgültige Rückersatzklausel vereinbart werden (OGH 27.01.2016, 9 ObA 131/15b).
- „Ausbildungskosten“ (§ 2d Abs 1 AVRAG) sind über den reinen Wortlaut hinaus in einem weiteren Sinn zu verstehen und umfassen sowohl die Kosten für Ausbildungen als auch für Weiterbildungen, konkret also:
- Jene Kosten, die anfallen, wenn der Mitarbeiter einen Beruf erlernt (Ausbildung im engeren Sinn), aber auch
- Jene Kosten, die anfallen, wenn der Mitarbeiter die bereits in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse durch den Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen erweitert und/oder oder einzelne Schwerpunkte vertieft (Weiterbildung)