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Dokument-ID: 1015636
Kapitalerhöhung und Anteilsverwässerung
- Rechtsgrundlage für die Kapitalerhöhung: §§ 52 f GmbHG
- Kapitalerhöhung = Erhöhung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals, damit liegt eine Satzungsänderung vor, die bereits nach dem GmbHG einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
- Eine Kapitalerhöhung kann dadurch erreicht werden, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Stammeinlagen vergrößern oder, dass weitere Geschäftsanteile geschaffen werden, damit neue Gesellschafter eintreten können.
- Man unterscheidet die effektive (ordentliche) Kapitalerhöhung und die nominelle Kapitalerhöhung.
- Bei der effektiven Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft neues Eigenkapital zugeführt, während bei der nominellen Kapitalerhöhung das Eigenkapital gleich bleibt, durch Bindung vorhandenen Kapitals erhöht sich aber die Stammkapitalziffer.
- Grundsätzlich steht dem GmbH-Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung gem § 52 GmbHG ein Bezugsrecht zu. Der Gesellschaftsvertrag könnte das Bezugsrecht von vornherein ausschließen (§ 52 Abs 3 GmbHG).
- Besteht grundsätzlich ein Bezugsrecht, kann die Generalversammlung das Bezugsrecht – allerdings nur bei sachlicher Rechtfertigung – mit qualifizierter Mehrheit ausschließen. Die Gesetzeslage soll allen Gesellschaftern die Teilnahme an der Kapitalerhöhung ermöglichen und sie vor einer Verwässerung ihrer Beteiligungen schützen.
- Weder das GmbHG noch das AktG regelt die Frage, ob der Kapitalerhöhungsbeschluss ein Agio (Aufgeld) festsetzen muss, wenn der Verkehrswert der Gesellschaft höher ist als deren Nennkapital. Nach der gesetzlichen Rechtslage können die neuen Gesellschaftsanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung grundsätzlich entweder zum Nominale oder mit einem Agio ausgegeben werden.
- Wird das Bezugsrecht der Alt-Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung mit Gesellschaftsbeschluss ausgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte jener Gesellschafter, die vom Bezugsrecht ausgeschlossen sind, im Zuge des Hinzutretens neuer Gesellschafter in ihren Rechten (also in ihren Beteiligungsquoten) beschnitten werden. Diese Gefahr ist generell anerkannt und genau aus diesem Grund muss nach hA bei einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts jedenfalls ein angemessenes Agio festgesetzt werden (ecolex 2018, 538).