GesBR – GmbH: Steuerliche Unterschiede
| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Gründung | kein Mindestkapital | EUR 35.000,– Stammkapital (davon müssen zumindest die Hälfte aufgebracht werden – Gründungsprivilegierung möglich) |
Steuer im Rahmen der Gründung | keine | keine |
laufender Betrieb |
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Entnahmen durch Gesellschafter | jederzeit | keine unterjährige Entnahme; Voraussetzung: Gewinnverwendungsbeschluss; 25 % KESt |
Einlagen | jederzeit | jederzeit |
Gewinnermittlungsart |
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Besondere Gewinnermittlung | Basispauschalierung gem § 17 EStG (6 % bzw 12 %); Branchenpauschalierung | – |
Gewinnermittlungszeitraum | Kalenderjahr | Abweichendes Wirtschaftsjahr möglich |
Gewinnzuteilung | entsprechend Gesellschaftsvertrag bzw im Verhältnis der Beteiligung; Gewinnverteilungsbeschluss nicht notwendig | entsprechend Gesellschaftsvertrag bzw im Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital; alineare Gewinnausschüttung möglich. Notwendigkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses; Besteuerung im Zeitpunkt der Ausschüttung. |
Gewinnbesteuerung auf Gesellschaftsebene | – | Körperschaftssteuer: 25 % |
Gewinnbesteuerung auf Gesellschafterebene (Gesellschafter = natürliche Person) | Einkommensteuer: 0 % – 50 % (progressiv) Einkommen in Euro (Stufen) – Grenzsteuersatz 11.000 und darunter – 0 % über 11.000 bis 29.000 – 25 % über 29.000 bis 25.000 – 35 % über 25.000 bis 31.000 – 35 % über 31.000 bis 60.000 – 42 % über 60.000 bis 90.000 – 48 % über 90.000 bis 1.000.000 – 50 % über 1.000.000 – 55 % | Kapitalertragssteuer: 25 % |
Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung | Einkommensteuer: 0 % – 50 % (progressiv) Einkommen in Euro (Stufen) – Grenzsteuersatz 11.000 und darunter – 0 % über 11.000 bis 29.000 – 25 % über 29.000 bis 25.000 – 35 % über 25.000 bis 31.000 – 35 % über 31.000 bis 60.000 – 42 % über 60.000 bis 90.000 – 48 % über 90.000 bis 1.000.000 – 50 % über 1.000.000 – 55 % | 43,75 % (Körperschaftssteuer und Kapitalerstragsteuer); Im Verlustfall: Mindestkörperschaftssteuer: EUR 1.750,– |
Gewinnfreibetrag gem § 10a EStG | Die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben darf vor Versteuerung noch um einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % des (vorläufig ermittelten) Gewinnes reduziert werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus:
Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:
Für Gewinne über EUR 580.000,– steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre alle Wertpapiere iSd § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden; zuvor waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen gem § 10 Abs 3 Z 4 EStG als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet. | Keine Steuerbegünstigungen |
Verluste | Verlustausgleich mit übrigen Einkünften des Gesellschafters möglich; Verluste der vorangegangenen drei Jahre sind in den folgenden drei Jahren ausgleichsfähig, dh Anlaufverluste sind nicht unbefristet ausgleichsfähig | Verlust bleibt auf Ebene der Kapitalgesellschaft und kann beim Gesellschafter nicht verwertet werden (eventuell im Zuge einer Teilwertabschreibung); Verluste sind im Wege des Verlustvortrags zeitlich unbeschränkt mit späteren Gewinnen verrechenbar (begrenzt mit 75 % des laufenden Gewinns) |
Leistungsbeziehungen Gesellschaft – Gesellschafter | nicht möglich | Muss jedenfalls Fremdvergleich standhalten |