Neu
Dokument-ID: 1126969
Versicherung des Geschäftsführerrisikos
- Absicherung des strafrechtlichen Risikos
- Versicherungstechnisch absicherbar sind ausschließlich jene Kosten, die im Rahmen der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe anfallen. Eine Absicherung einer etwaigen Strafe wäre sittenwidrig, da sie den präventiven Charakter der Strafe ad absurdum führen würde, und ist daher nicht zulässig. Dass allerdings bereits die Verteidigungskosten in einem Strafverfahren existenzbedrohende Ausmaße annehmen können, zeigt die Praxis. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache dass man selbst bei einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch einen Großteil der Kosten nicht ersetzt bekommt. Eine Überwälzung dieses Risikos auf eine Versicherung zur Absicherung der Kosten ist daher durchaus sinnvoll.
- Eine spezielle Strafrechtsschutzversicherung für Manager und Aufsichtsräte geht vom Deckungsumfang weit über eine klassische Rechtsschutzversicherung hinaus.
- Die wesentlichen Unterschiede zu einer klassischen Rechtsschutzversicherung sind, dass
- der Versicherungsschutz bereits ab der ersten nach außen in Erscheinung tretenden Verfolgungshandlung besteht und nicht erst ab gerichtlicher Anhängigkeit, wie bei den meisten herkömmlichen Strafrechtsschutzversicherungen. Zwischen der ersten Verfolgungshandlung und der Gerichtsanhängigkeit können Jahre liegen;
- Vorsatzvorwürfe sofort mitversichert sind. Nur dann, wenn man rechtskräftig in letzter Instanz wegen Vorsatz verurteilt wird, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Klassische Rechtsschutzversicherungen schließen den Vorsatz großteils aus und geben unter Umständen rückwirkend Versicherungsschutz, wenn ein Freispruch vom Vorsatz erfolgt ist, was in der Praxis zu spät ist;
- eine völlig freie Anwalts- und Sachverständigenwahl besteht, die umfassendsten Deckungen sehen hier keinerlei Einschränkungen (wie zB Beschränkung auf den Lokal-Tarif etc) – mit Ausnahme der Begrenzung durch die Versicherungssumme – vor;
- die Versicherungssummen ausreichend sind – in den Spezialprodukten können individuell Summen ausgewählt werden die um ein Vielfaches höher sind als bei klassischen Rechtsschutzdeckungen;
- möglichst keine/wenige Ausschlüsse im Vertragswording inkludiert sind.
- Da die meisten Spezialstrafrechtsschutzversicherungsbedingungen zumindest teilweise auf die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) verweisen, ist zu beachten, dass der umfassende Ausschlusskatalog des Art 7 der ARB gestrichen wird.
- Weiters ist beim zeitlichen Geltungsbereich darauf zu achten, dass nicht auf den behaupteten Verstoß gegen Rechtsvorschriften abgestellt wird, sondern auf die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung. Damit sind in einer umfassenden Strafrechtsschutzdeckung auch strafrechtliche Verstöße mitversichert, die sich vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zugetragen haben, sofern die erste strafrechtliche Verfolgungshandlung nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
- Versicherungsnehmer können entweder Einzelpersonen für ihre berufliche Tätigkeit sein oder Unternehmen für ihre Organe bzw Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen.
- Sofern Versicherungsnehmer das Unternehmen ist und alle Mitarbeiter mitversichert sind, ist zu berücksichtigen, dass auch das Risiko aus dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz mitgedeckt ist.
- Grundsätzlich kann mit diesen erweiterten Versicherungslösungen nur der berufliche Bereich abgedeckt werden – für den Privatbereich gibt es in der Regel nur herkömmliche Versicherungslösungen.
- Für ein verbindliches Offert werden zumindest folgende Informationen benötigt:
- Name und Anschrift der zu versichernden Person/Unternehmen
- Funktion der zu versichernden Person
- Branche des Unternehmens
- Mitarbeiteranzahl des Unternehmens
- Absicherung des zivilrechtlichen Risikos
- Das Risiko, persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, kann der Geschäftsführer entweder durch eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung oder eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O, dh Directors and Officers Liability Insurance) abdecken.
- Vermögensschadenrechtsschutzversicherung
- Eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung ist wie die Spezialstrafrechtsschutzversicherung eine reine Kostenversicherung und wehrt Schadenersatzansprüche, die gegen Organe gestellt werden, ab, egal, ob die Ansprüche aus dem Innenverhältnis durch die Gesellschafter oder aus dem Außenverhältnis durch Gläubiger gestellt werden.
- Nicht versichert ist daher der Schaden an sich.
- Versicherungsnehmer können entweder Einzelpersonen oder Unternehmen sein.
- Angeboten wird im Einzelfall auch die Möglichkeit, dass bereits der außergerichtliche Bereich mitgedeckt ist. Diese Deckung hat allerdings immer ein Jahressublimit und/oder einen Selbstbehalt.
- Seine Grenzen findet der Versicherungsschutz einer Vermögensschadenrechtsschutzversicherung insbesondere bei vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
- Ansonsten sollten in einer umfassenden Vermögensschadenrechtsschutzversicherung keine bzw möglichst wenige weiteren Ausschlüsse enthalten sein.
- Auch in den Vermögensschadenrechtsschutzbedingungen wird teilweise auf die ARB verwiesen. Auch hier ist zu beachten, dass insbesondere der umfassende Ausschlusskatalog des Art 7 der ARB gestrichen wird.
- Für ein verbindliches Offert ist bei den meisten Versicherern ein kurzer Fragebogen auszufüllen.
- Wesentlich ist dabei vor allem eine Frage über etwaige Vorschäden bzw das Wissen über etwaige Sachverhalte, die zu einem Schaden führen könnten. Solche Risken sind natürlich nicht versicherbar.
- Weiters sind Unternehmen mit einer problematischen Finanzstruktur (zB negatives Eigenkapital und negatives EGT³) sind nicht versicherbar.
- Managerhaftpflichtversicherung/Directors and Officers Liability Insurance (D&O)
- Eine Managerhaftpflichtversicherung wehrt ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden gegen Manager ab und befriedigt gerechtfertigte Schadenersatzansprüche.
- Der Versicherer bezahlt demnach im Gegensatz zur Vermögensschadenrechtsschutzversicherung im Rahmen der Bedingungen auch jenen Betrag, den die versicherte Person aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder eines außergerichtlichen Vergleiches zu zahlen verpflichtet ist.
- Die D&O-Versicherung übernimmt jedoch auch, wie bei der Vermögensschadenrechtsschutzversicherung die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche.
- Aus den USA kommend hat sich die Managerhaftpflichtversicherung in den 90er-Jahren langsam auf den kontinentaleuropäischen Bereich ausgebreitet. Abgeschlossen wurde dieses Produkt anfangs primär von großen Aktiengesellschaften und international tätigen Konzernen, in der Folge allerdings auch von mittelständischen Unternehmungen und Stiftungen.
- Die praktischen D&O-Schadenfälle in Österreich haben sich in den letzten Jahren deutlich vermehrt und dazu geführt, dass sich die Prämien in den letzten Jahren deutlich erhöht haben und sich einige Anbieter aus diesem Segment zurückgezogen haben.
- Vertragspartner einer D&O-Versicherung ist sinnvollerweise das Unternehmen – mitversicherte Personen einer Polizze sind alle Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte einer Unternehmensgruppe, dh das Management, für das nicht die milden DHG-Bestimmungen gelten.
- Eine vernünftige Managerhaftpflichtversicherung deckt sowohl Schadenersatzansprüche aus dem Innenverhältnis (die einen Großteil der in den letzten Jahren eingetretenen Fälle ausmachen) als auch Schadenersatzansprüche, die von Dritten (in der Regel Gläubigern) gegen das Management gestellt werden.
- Seine Grenzen findet der Versicherungsschutz insbesonders bei vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
- Nutznießer einer Managerhaftpflichtversicherung ist einerseits der versicherte Manager, da das Risiko, persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, auf ein Versicherungsunternehmen abgewälzt wird, aber andererseits auch das versicherte Unternehmen, da dieses bei Abschluss einer solchen Versicherung die Sicherheit bekommt, dass bei Inanspruchnahme eines Managers wegen sorglosen Verhaltens finanzielle Mittel vorhanden sind.
- Für ein verbindliches Offert benötigt der Versicherer teilweise sehr detaillierte Unternehmensinformationen, die meist im Rahmen eines Fragebogens abgefragt werden.
- Geschäftsberichte der letzten zwei Jahre
- Wesentlich im D&O-Fragebogen ist ebenfalls die Abfrage von bekannten Vorschäden bzw die Kenntnis von möglichen Schadenersatzansprüchen.
- Solche Risken sind nicht versicherbar.
- Neugründungen bzw Unternehmen mit einer schlechten Finanzstruktur sind in der Regel ebenfalls schwer bzw nicht vernünftig versicherbar.
- Dienstvertragsrechtsschutzversicherung
- Die Praxis zeigt, dass sehr häufig auf den Abschluss einer umfassenden Dienstvertragsrechtsschutzversicherung für den Geschäftsführer „vergessen“ wird.
- Sowohl eine Vermögensschaden- als auch eine Managerhaftpflichtversicherung deckt ausschließlich die passive Abwehr von unbegründeten bzw die Befriedigung von begründeten Schadenersatzansprüchen ab. In den Fällen, in denen der Geschäftsführer aktiv gegen seinen Arbeitgeber vorgehen muss (zB weil Zahlungen nicht geleistet werden etc), wird eine Dienstvertragsrechtsschutzversicherung benötigt.
- Häufig wird dieser mit dem Baustein Arbeitsgerichtsrechtsschutz, der Bestandteil eines klassischen Privatrechtsschutzes ist (Art 20 der ARB), verwechselt. Bei einem klassischen Arbeitsgerichtsrechtsschutz sind allerdings gem Art 7 der ARB Streitigkeiten von Organen von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat daher aus einem klassischen Arbeitsgerichtsrechtsschutz meist keine Deckung.
- Nur eine spezielle Dienstvertragsrechtsschutzversicherung deckt dieses Risiko ab.
- Angeboten wird diese Versicherungslösung in der Regel in Kombination mit anderen Versicherungen.
- Resümee
- Sowohl die strafrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Risken von Geschäftsführern und Managern generell können in Österreich weitgehend sehr umfassend abgesichert werden. Im Einzelfall kann es sich dabei um existenzbedrohende Risken handeln und eine Überwälzung des Risikos auf einen Versicherer ist daher sehr empfehlenswert.
- Die Schwierigkeit für den Kunden ist, aus der Fülle von verschiedenen Produkten mit unterschiedlich weiten Deckungen das für ihn Richtige zu finden.
- Dazu kommen auch noch neue Anbieter aus anderen Ländern. Hier muss natürlich ins Kalkül gezogen werden, dass ein etwaiger Schaden nicht in Österreich, sondern im Ausland reguliert wird.
- Ausschlaggebend für die richtige Entscheidung in dieser komplexen Materie sollte ein ausgiebiges Gespräch mit einem kompetenten Spezialisten für diese Versicherungsfragen sein.