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Neu Dokument-ID: 1045505

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Pflichten des RA in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  • § 8a Abs 2 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern. Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Diese Maßnahmen haben bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu umfassen.
  • Die besonderen Sorgfalts-, Identifizierungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten gelten grundsätzlich nur bei den so genannten „geldwäschegeneigten Geschäften“.
  • Zu den geldwäschegeneigten Geschäften gehört ua die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  • Gem § 8b Abs 6 RAO hat der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung
    • Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und
    • die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.
  • Die eingeholten Informationen sind von ihm aufzubewahren. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Im Falle solcher ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck, hat er auf mögliche Verstöße gegen § 165 StGB oder § 278d StGB zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist.
  • Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn seine Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA erlassenen Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, oder der in einem von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko eingestuft wird.
  • Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über seine Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen.
  • Pflicht zur Identitätsfeststellung
    • Bei geldwäschegeneigten Geschäften iSd § 8a Abs 1 RAO besteht gem § 8b Abs 1 RAO die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen – bei Anknüpfung eines auf eine gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses (Geschäftsbeziehung); – wenn die Auftragssumme eines Geschäftes zumindest EUR 15.000,– beträgt (berechnet nach der Bemessungsgrundlage nach den AHK und nach RATG) und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu stehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist, dass die Auftragssumme voraussichtlich mindestens EUR 15.000,– beträgt; – wenn die Gewissheit, der Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder – wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Identitätsnachweise bestehen.
    • Der Rechtsanwalt kann sich zur Erfüllung der Pflicht zur Identifikation und Risikobeurteilung bestimmter Dritter, die dieselben Pflichten treffen, bedienen (§ 8b Abs 10 RAO). Dafür kommen ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Kredit- und Finanzinstitute im Inland bzw mit Sitz in der EU bzw solche Dritte in Betracht, die die in § 8b Abs 10 RAO genannten Voraussetzungen erfüllen.
    • Unabhängig davon, ob ein geldwäschegeneigtes Geschäft iSd § 8a Abs 1 RAO vorliegt, ist ein Rechtsanwalt bei jeder Treuhandabwicklung, die über ein Anderkonto erfolgt, verpflichtet, die Identität der Person, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, festzustellen (§ 9a RAO und § 43 RL-BA) und dem Kreditinstitut bekannt zu geben.
  • Zeitpunkt der Identitätsfeststellung
    • Die Identität der Partei ist bei Anknüpfung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung vor Annahme des Mandats, bei allen sonstigen Geschäften (Auftragssumme mindestens EUR 15.000,–) vor Durchführung derselben festzustellen oder sonst, sobald der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme des Vorliegens einer Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung hat.
  • Zu identifizierende Personen
    • Gem § 8b Abs 1 RAO muss der Rechtsanwalt die Identität nachstehender natürlicher und juristischer Personen feststellen: – der Partei, das sind alle Personen über deren Auftrag der Rechtsanwalt tätig wird; – wenn die Partei vertreten ist, ist neben der Identität der Partei auch die des Vertreters festzustellen (§ 8b Abs 2 RAO) und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen festzustellen; – tritt die Partei als Treuhänder auf, ist die Identität des Treugebers festzustellen; – insbesondere dann, wenn die Partei keine natürliche Person ist, ist die Identität aller wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist in § 8d RAO detailliert geregelt und wird auf diese Regelungen verwiesen. Zusammenfassend sind bei Gesellschaften wirtschaftliche Eigentümer insbesondere jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt, wobei eine Beteiligung von 25 % plus eine Aktie als ausreichend gilt. Bei Rechtspersonen, die – wie etwa Stiftungen und Trusts – Gelder verwalten oder verteilen, sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die zu mindestens 25 % aus dem Vermögen Begünstigte sind oder in deren Interesse die Rechtsperson errichtet wurde oder die zumindest 25 % des Vermögens kontrollieren. Steht die Person, die als Partei auftritt, im Eigentum oder unter Kontrolle weiterer juristischer oder natürlicher Personen, sind die gesellschaftsrechtlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse so lange nachzuvollziehen, bis sie nachvollziehbar auf die natürlichen Personen rückgeführt werden können, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Bei ausländischen Gesellschaften kann dies mitunter mit Schwierigkeiten verbunden sein. Kann bei juristischen Personen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des zuvor stehenden (25 % plus eine Aktie) ermittelt werden oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, sind die natürlichen Personen, die der Führungsebene der juristischen Person angehören, zu ermitteln. Darunter zu verstehen sind Führungskräfte und Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die hinsichtlich allfälliger Geldwäsche für die juristische Person bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkung auf diese Risikolage treffen zu können. Bei diesen Personen muss es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person handeln. Der Rechtsanwalt hat über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (§ 8b Abs 4, letzter Satz, RAO).
  • Welche Daten hat der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Partei festzustellen?
    • Bei natürlichen Personen ist jedenfalls Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geschlecht festzustellen. Lassen sich den vorgelegten Lichtbildausweisen weitere Daten entnehmen, sollten auch diese festgehalten werden. In dem Zusammenhang wird empfohlen, eine vollständige Kopie des Lichtbildausweises anzufertigen und aufzubewahren.
    • Abzufragen ist jedenfalls auch, ob es sich um eine PEP handelt.
    • Bei juristischen Personen sind Firma, Rechtsform, Registrierungsort/Registrierungsland, Registernummer, Sitz, Vor- und Zuname der geschäftsführenden Organe sowie die wirtschaftlich Berechtigten („ultimate beneficial owner“) festzustellen.
    • Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Rechtsanwalt ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird (§ 8b Abs 4 Satz 2 und 3 RAO).
  • Form der Identitätsfeststellung
    • Die Identität von natürlichen Personen als Auftraggeber (Partei) des Rechtsanwaltes ist primär durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Die Vertreter sind ebenso zu identifizieren wie die Partei; weiters ist die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen festzustellen. Bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu setzen: bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises.
    • Bei juristischen Personen sind die Identität und die Vertretungsbefugnis durch beweiskräftige Urkunden (zB einen Firmenbuchauszug oder eine vergleichbare ausländische Erklärung) zu überprüfen. Insbesondere bei Ländern, bei denen es keine amtlichen Registerauszüge gibt, können auch Bestätigungen der österreichischen Vertretungsbehörden, wohl auch österreichischer Handelsvertretungen, eingeholt werden. Weiters ist der wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren.
  • Aufbewahrungspflicht und -frist
    • Alle zur Identitätsfeststellung vorgelegten oder eingeholten Unterlagen sind, wenn möglich, im Original aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung des Originals nicht möglich (zB bei amtlichen Lichtbildausweisen) oder nicht tunlich, genügt eine Ablichtung (§ 8b Abs 5 RAO). Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre ab Beendigung des Auftragsverhältnisses mit der Partei. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 8a Abs 1 RAO erfassten Geschäfte, die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Rechtsanwalt ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet (§ 12 Abs 3 RAO).
    • Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Rechtsanwalt sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEP
    • Unter PEP werden Parteien verstanden, die ein führendes öffentliches Amt zB Staatspräsidenten, Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Landesregierungen, Abgeordnete, Parteichefs, Höchstrichter, Mitglieder von Rechnungshöfen, Botschafter, Geschäftsführer staatlicher Unternehmen etc ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben. Beamte mittlerer und niedriger Dienstklasse sind keine PEPs, ebensowenig Funktionsträger auf Gemeindeebene.
    • Nahestehende Personen stehen zu einer PEP in einem persönlichen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis: dies betrifft zum einen die Familienmitglieder eines PEP (zB Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, Lebensgefährten, Eltern, Kinder; vgl § 8f Abs 3 RAO). Zum anderen betrifft dies aber auch eine einer PEP bekanntermaßen nahestehende Person, worunter natürliche Personen zu verstehen sind, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer PEP wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer PEP unterhalten oder die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer PEP errichtet wurde (vgl § 8f Abs 4 RAO).
    • Bei einer PEP oder einer PEP nahestehenden Person besteht zusätzlich die Verpflichtung zu prüfen, woher die Mittel stammen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden.
  • Verdachtsmeldung
    • Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt nur bei geldwäschegeneigten Geschäften zu einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle iSd § 4 Abs 2 BKA-G verpflichtet. Der Rechtsanwalt hat bei solchen Geschäften grundsätzlich stets dann unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu erstatten (§ 8c Abs 1 RAO), wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Scheitert die Identifikation, ist vom Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht verpflichtend (§ 8b Abs 7 Satz 1 und 2 RAO).
    • Kommt die Partei jedoch mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen im Rahmen der Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so muss der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung erstatten (§ 8b Abs 7 Satz 3 RAO), wobei jedoch sinngemäß die Ausnahme des § 8c Abs 1 letzter Satz RAO gilt. Die Meldung wird in diesem Zusammenhang wohl gegen einen Unbekannten zu erfolgen haben. Soweit der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung des Identifikationsprozesses nach § 8b RAO Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden; er hat aber gem § 8b Abs 9 RAO unverzüglich eine Geldwäsche-Meldung zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 8c Abs 1 zweiter Satz erfüllt sind (vgl hierzu unten 2.). Ist dem Rechtsanwalt die Identitätsfeststellung und -prüfung oder die Informationseinholung über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung nicht möglich, so darf gem § 8b Abs 7 RAO das Mandatsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden. Eine bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden (https://www.rakwien.at/userfiles/file/Formulare/20241106_Geldwaesche_Leitfaden_inkl_Anhang.pdf).

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