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Neu Dokument-ID: 1104566

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Delegierbarkeit von Gesellschafterkompetenzen an den Beirat

  • Nicht delegierbare zwingende Kompetenzen der Gesellschafter
  • Jene Kompetenzen, die den Gesellschaftern zwingend zugewiesen sind, können einem Beirat weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluss übertragen werden. Zulässig sind aber sehr wohl eine Beratung oder Vorbereitung durch den Beirat. Folgende Kompetenzen kommen zwingend den Gesellschaftern zu:
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages (§ 49 Abs 1 GmbHG)
  • Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals (§§ 52, 54 und 59 GmbHG)
  • Verschmelzung (§ 98 GmbHG), Umwandlung (§ 245 AktG), Spaltung (SpaltG)
  • Auflösung der Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 2 GmbHG). Dem Beirat kann neben den Gesellschaftern ein Auflösungsbeschlussrecht aus wichtigem Grund eingeräumt werden (§ 84 Abs 2 GmbHG).
  • Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft
  • Einforderung und Rückzahlung von Nachschüssen (§ 35 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 und § 72 GmbHG). Dem Beirat kann die Festsetzung der Fälligkeit einzelner Teilbeträge überlassen werden.
  • Einforderung ausstehender Einlagen (§ 63 GmbHG)
  • Ausschluss von Gesellschaftern (§ 4 GesAusG)
  • Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers (§ 270 UGB)
  • Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 1 GmbHG)
  • Festsetzung der Vergütung des ersten Aufsichtsrats (§ 31 Abs 2 GmbHG)
  • Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes (§ 90 Abs 4 GmbHG)
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Satz 2 GmbHG). Die Einräumung eines Vorschlagsrechts zur Gewinnverteilung an den Beirat ist zulässig.
  • Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Satz 2 GmbHG)
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zustehen (§ 35 Abs 1 Z 6 iVm Abs 2 Satz 2 und § 48 Abs 1 GmbHG). Dies gilt auch für Ersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder.
  • Bestellung eines Prozessvertreters (§ 35 Abs 1 Z 6 iVm Abs 2 Satz 2 GmbHG). Zur Vertretung der GmbH in Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführer kann neben und unabhängig vom Aufsichtsrat auch ein Beirat bestellt werden (§ 30l Abs 2 GmbHG).
  • Großinvestitionen (§ 35 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 Satz 2 GmbHG). Fraglich ist, ob diese Gesellschafterkompetenz, die in den ersten zwei Jahren ab Eintragung im Firmenbuch relativ zwingend ist, nach Ablauf der Zweijahresfrist an einen Beirat delegiert werden kann. Dies ist eher zu verneinen, da in den nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG geregelten Fällen wohl ausnahmslos ein außergewöhnliches Geschäft vorliegt und dieses somit ohnedies der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegt.

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