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Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Beirat – Allgemeines

  • Beiräte sind eigens etablierte Organe oder Gremien, die in Gesellschaften einen besonderen Zweck (etwa Beratung der Geschäftsführung) übernehmen sollen. Die Einrichtung eines Beirates ist bei Gesellschaften grundsätzlich nicht zwingend vorgesehen. In der Praxis werden indes oftmals Beiräte eingerichtet, die eine unterschiedliche Funktion übernehmen. Üblicherweise nehmen Beiräte eine in erster Linie beratende Funktion ein.
  • Der Beirat ist kein in Gesellschaften zwingend oder fakultativ vorgesehenes Organ. Die Zulässigkeit der freiwilligen Einrichtung eines Beirats ist grundsätzlich unstrittig. Es obliegt den Gesellschaftern, einen Beirat auf gesellschaftsrechtlicher oder auf schuldrechtlicher Basis zu verankern. Wird der Beirat nur schuldrechtlich verankert, kommt ihm keine Organfunktion zu.
  • Die Grenze der Gestaltungsfreiheit wird üblicherweise bei der Aufsichtsratsähnlichkeit gezogen, das heißt dass nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre der Beirat nicht mit denselben Funktionen wie ein Aufsichtsrat ausgestattet werden darf.Ist der Beirat einem Aufsichtsrat nachgebildet, werden daher – nach einem Teil der Lehre – die Regelungen zum Aufsichtsrat auf diesen angewendet.
  • Im Rahmen der Einrichtung des Beirates ist grundsätzlich zu regeln, wem die Bestellbefugnis zukommt und welche Aufgaben der Beirat erfüllt. Je nach Ausgestaltung kommen dem Beirat daher unterschiedliche Funktionen zu, wobei diese von Zustimmungsbefugnissen bis hin zu Kontrolle und Aufsicht sowie Beratung gehen. Inhaltlich übernehmen Beiräte daher sehr unterschiedliche Funktionen und Kompetenzen, die sich anhand der Unternehmensstruktur und Gesellschafterstruktur der Gesellschaft orientieren.
  • Beiräte haben sich insbesondere bei Familienunternehmen etabliert, bei denen dem Beirat etwa Schlichtungsaufgaben, Moderationsaufgaben oder auch konfliktpräventive Aufgaben übertragen werden. So kann ein Beirat etwa auch für die Koordinierung innerhalb der Gesellschafter des Familienunternehmens übernommen werden. Bei der Etablierung eines Beirates sollten daher die Aufgaben sehr konkret und genau festgelegt werden.
  • Bei der GmbH ergibt sich die Zulässigkeit der Einrichtung eines Beirates grundsätzlich aus § 22 Abs 2 GmbHG. Umstritten ist indes, welche Kompetenzen einen Beirat zugewiesen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung ist ein Beirat, der mit den Kompetenzen eines Aufsichtsrates ausgestattet wurde, wie ein Aufsichtsrat zu behandeln ist. Auf diesen sind die Regelungen über den Aufsichtsrat anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Regelungen des Aufsichtsrates auf den aufsichtsratsähnlichen Beirat ist insbesondere aufgrund der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat relevant.
  • Eine Grenze in den Kompetenzen des Beirates ist freilich bei der Geschäftsführung und den zwingenden Kompetenzen der Generalversammlung zu sehen. So können einem Beirat etwa die Weisungsbefugnisse, die Zustimmung zu bestimmten Investitionsgeschäften oder die Einforderungen von Zahlungen auf die Stammeinlage übertragen werden. Restkompetenzen der Generalversammlung betreffen insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen oder auch Umstrukturierungsmaßnahmen (Arlt, Beirat, in RDB Keywords [Stand 11. 10. 2021, rdb.at]).

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