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Neu Dokument-ID: 1015638

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Anteilsverwässerung und Anfechtung

  • Die Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags voraus (§ 52 Abs 1 GmbHG). Nach § 52 Abs 2 GmbHG können zur Übernahme der neuen Stammeinlagen von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden; nach Abs 3 steht den bisherigen Gesellschaftern mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss binnen vier Wochen vom Tag der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu. Der Sinn dieser Regel besteht darin, allen Gesellschaftern die Bewahrung ihrer bisherigen Beteiligungsquoten zu ermöglichen; sie ist Bestandteil des allgemeinen Mitgliedschaftsrechts der Gesellschafter (5 Ob 649/80, SZ 53/172; Koppensteiner/Rüffler GmbHG3 § 52 Rz 11).
  • Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (7 Ob 507/81 SZ 54/15; 1 Ob 190/01z; 3 Ob 183/01k), oder dies – aus welchen Gründen immer – nicht tun will (7 Ob 507/81). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter im Sinne eines Verbots ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung, die sich bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht rechtfertigen ließe (5 Ob 649/80), ist auch in einem solchen Fall gewahrt.
  • In Deutschland meint ein Teil der Literatur (vgl die Nachweise bei Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG19 [2010] § 55 Rz 13) zu § 55 dGmbHG, ein angemessener Ausgabepreis sei nicht nur im Fall eines Bezugsrechtsausschlusses festzulegen, sondern auch dann, wenn sich die Gesellschafter über die Frage der Kapitalerhöhung nicht einig sind. Nach Auffassung des OLG Stuttgart (GmbHR 2000, 333 = NZG 2000, 156 = BB 2000 Heft 23, 1155) könnten ansonsten die überstimmten Gesellschafter die ihnen drohenden Vermögensnachteile nur um den Preis einer entsprechenden Neuinvestition vermeiden, zu der sie nach den Grundsätzen des GmbH-Rechts jedoch nicht gezwungen werden können.
  • Der Oberste Gerichtshof hat den Schutz des betroffenen Gesellschafters vor einer Verwässerung des inneren Werts seiner Beteiligung bislang nur im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses durch den Kapitalerhöhungsbeschluss geprüft. Danach darf der neue Geschäftsanteil dem bevorzugten Gesellschafter oder einem Dritten nur – unter etwaiger Verpflichtung zur Festsetzung eines Agios – zu einem angemessenen Übernahmspreis überlassen werden, um den Schutz der vom Bezugsrechtsausschluss betroffenen Gesellschafter gegen eine enteignungsgleiche Verwässerung ihrer Anteile zu gewährleisten (5 Ob 649/80; ebenso Reich-Rohrwig, Sanierung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung und -erhöhung, GesRz 2001, 69; Koppensteiner/Rüffler aaO, Rz 17; Ettmayer/Ratka in Straube, WK zum GmbH-G § 52 Rz 80, 81).
  • Dieses Verwässerungsverbot gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht sämtlicher Gesellschafter zugunsten eines Dritten ausgeschlossen wird, auch wenn in einem solchen Fall der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter nicht verletzt wird (5 Ob 649/80; Koppensteiner/Rüffler aaO, Rz 19 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Auch in einem solchen Fall darf ein neuer Geschäftsanteil nur gegen eine wertentsprechende Gegenleistung (Agio) eingeräumt werden (Koppensteiner/Rüffler aaO).
  • Der in Deutschland vertretenen Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof für Österreich in 6 Ob 155/12f im Hinblick auf das durch sie (ansonsten möglicherweise) eröffnete Erpressungspotenzial (vgl Heckschen, DStR 2001, 1437) jedenfalls für einen Fall, in dem ein Bezugsrechtsausschluss nicht vorliegt, ein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters (wie etwa ein langfristig geplanter Hinauswurf des Minderheitsgesellschafters qua Gesellschafter-Ausschlussgesetz) nicht feststeht, alle Gesellschafter nach den Feststellungen auch wirtschaftlich in der Lage sind, bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen, und letztlich eine Interessenabwägung eher gebietet, den Kapitalerhöhungsbeschluss (festgestellter Finanzierungsbedarf) bestehen zu lassen (6 Ob 155/12f).

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