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Dokument-ID: 1089210
Nachweis der Leistung auf die ordentliche Kapitalerhöhung
- Allgemeines:
- Grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen wie im Gründungsrecht.
- Die Geschäftsführung muss sich in der freien und unbeschränkten Verfügung über die aus der Kapitalerhöhung einzuzahlenden Erhöhungsbeträge befinden. Über Sacheinlagen müssen die Geschäftsführer frei und unbeschränkt verfügen können.
- Der Nachweis ist durch entsprechende Erklärung (§ 10- Erklärung) zu erbringen; bei Bareinzahlung auf das Geschäftskonto also durch Bankbestätigung.