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Neu Dokument-ID: 1089209

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Leistung auf die ordentliche Kapitalerhöhung

  • Arten der Leistung:
    • In Betracht kommen Bareinlagen oder Sacheinlagen.
  • Bareinlagen:
    • Auf jede bar zu leistende Stammeinlage ist von dem auf die Kapitalerhöhung entfallenden Erhöhungsbetrag mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von EUR 70,– einzubezahlen (§ 10 Abs 1 GmbHG).
    • Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt EUR 17.500,– eingezahlt sein.
    • Sind die Bareinlagen gem § 6a Abs 2 bis 4 GmbH (Sacheinlagenregelung) niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein (§ 10 Abs 1 GmbHG).
  • Sacheinlagen:
    • Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen, deren Wert die Hälfte des insgesamt im Rahmen der Kapitalerhöhung aufzubringenden Stammkapitals nicht übersteigt, sind ohne Gründungsprüfung möglich. Die zweite Hälfte ist in diesem Fall, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs 2 bis 4 GmbHG greift, bar aufzubringen und mit mindestens EUR 17.500,– einzubezahlen (§ 6 Abs 1, § 10 Abs 1 dritter Satz GmbHG).
    • Bei Einbringung von Unternehmen als Sacheinlage kann die Gründungsprüfung entfallen (siehe § 6a Abs 2 GmbHG):
    • Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören, so findet die Bestimmung des Absatzes 6a GmbHG nur für denjenigen Teil des Stammkapitals Anwendung, der in anderer Weise als durch die Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der bezeichneten Gesellschafter aufgebracht wird. Wird die Gesellschaft zu dem angeführten Zweck erst nach dem Tod des Inhabers (Mitinhabers) errichtet, so stehen den bezeichneten nahen Angehörigen sonstige zum Nachlass des bisherigen Inhabers (Mitinhabers) berufene Personen gleich
    • § 6a Abs 1 GmbHG besagt: Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gem Abs 2 bis 4 niedriger sind.

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