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Dokument-ID: 1198912
Einbringung ohne Gegenleistung
- Grundprinzip: Anteilsgewährung. Die Einbringung muss ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
- Ausnahmen: Die Gewährung von neuen Anteilen kann (nur) dann unterbleiben:
- Soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet (was bei der GmbH grundsätzlich nicht möglich ist)
- Soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden
- Soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10 % des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen
- Soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt
- Wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles in eine ausländische übernehmende Körperschaft gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst
- Die vorgenannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden (§ 19 UmgrStG).