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Neu Dokument-ID: 1104585

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Aufgaben des Aufsichtsrats – Jahresabschluss/Abschlussprüfung

  • Zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist die Geschäftsführung. Der Aufstellungspflicht ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzukommen. Im Anschluss an die Prüfung durch den Abschlussprüfer sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auch dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen, wofür dieser weitere zwei Monate Zeit hat. Nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat (und entsprechender Erklärung gegenüber dem Vorstand) ist der Haupt- bzw Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten (§ 222 Abs 1 UGB iVm § 30k Abs 1 GmbHG). Die Berichterstattung an die Haupt- bzw Generalversammlung muss folgenden Inhalt haben (§ 30k Abs 2 GmbHG):
  • Art und Umfang der Geschäftsführung während des abgelaufenen Geschäftsjahres
  • Nennung der Stelle, die den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls den Corporate-Governance Bericht geprüft hat
  • Wesentliche Beanstandungen, welche sich aus der Prüfung ergeben haben
  • Die Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat ist zum einen eine Rechts- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung (Gesetzmäßigkeitsprüfung), zum anderen aber auch eine Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung. Die Rechts- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung (Gesetzmäßigkeitsprüfung) ist auch Gegenstand der Abschlussprüfung, auf deren Prüfungsergebnisse der Aufsichtsrat grundsätzlich aufsetzen darf. Die Rechts- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung bezieht sich auf die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und darauf, ob unter Beachtung der Generalnorm der true and fair view insgesamt ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu überwachenden Unternehmens vermittelt wird. Bezogen auf die Rechts- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung (Gesetzmäßigkeitsprüfung) hat sich der Umfang der Prüfung durch den Aufsichtsrat an den Ergebnissen und an der Qualität der Abschlussprüfung zu orientieren. Eine Doppelprüfung ist daher nicht vorgesehen.
  • Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfährt der Aufsichtsrat dagegen keine Unterstützung durch die Abschlussprüfer, weil dessen Prüfung ausschließlich die Rechts- und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses adressiert. Die Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung zielt auf bilanzpolitische Entscheidungen der Geschäftsführung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ab und bezieht sich auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Ausübung von Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte in der Bilanz und der Gewinn- und -Verlustrechnung. Im Fokus stehen insbesondere bilanzpolitische Entscheidungen mit hoher bilanzieller Strahlkraft wie etwa Rückstellungsbildungen, das Ausüben von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten oder die Dotierung bzw Auflösung von Gewinnrücklagen.
  • Auch der Konzernabschluss unterliegt der Prüfungspflicht des Aufsichtsrats. Eine Feststellung des Konzernabschlusses erfolgt allerdings vor dem Hintergrund, dass diesem keine Ausschüttungsfunktion zukommt, nicht.
  • Abschlussprüfung
  • Im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung treffen den Aufsichtsrat bzw den Prü- fungsausschuss rechtsformunabhängig folgende Pflichten:
  • Überwachung der Abschlussprüfung (§ 92 Abs 4a Z 3 AktG; § 30g Abs 4a Z 3 GmbHG);
  • Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§ 92 Abs 4a Z 4 AktG; § 30g Abs 4a Z 4 GmbHG);
  • Erteilung eines Vorschlags für die Auswahl des Abschlussprüfers (§ 92 Abs 4a Z 7 AktG; § 30g Abs 4a Z 7 GmbHG).
  • Aufgrund der umfangreichen Überschneidungen zwischen der Prüfung des Aufsichtsrats auf der einen Seite und jener des Abschlussprüfers auf der anderen Seite ist eine intensive Zusammenarbeit der beiden Funktionsträger bei der Prüfung unabdinglich (Ulrich Kraßnig, Eine synoptische Darstellung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft und der GmbH [Teil II], Aufsichtsrataktuell 2014 H 6, 17).

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