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Dokument-ID: 384284
Haftungsvermeidung für Geschäftsführer
Haftung des Geschäftsführers – allgemein
- Rechtsgrundlage: § 25 GmbH-Gesetz
- Zentrale Aufgabe jedes Geschäftsführers ist die fachlich einwandfreie Leitung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Eine Berufung auf das Fehlen entsprechender Kenntnisse ist für die Haftung unerheblich.
- Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.
- Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung besteht für die Geschäftsführung nur im Verhältnis zur Gesellschaft, nicht aber auch im Verhältnis zu den Gläubigern.
- Die Haftung der Geschäftsführer nach den Bestimmungen des § 25 GmbH-Gesetz gilt nur gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung) und nicht auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern.
- Mehrere Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.
- Eine Aufgabenteilung in der Geschäftsführung kann auch Auswirkung auf die Haftung haben. Eine Aufgabenteilung entlastet ein Organmitglied nur dann, wenn es seiner Überwachungspflicht nachkommt.
- Sind mehrere Geschäftsführer zur Vertretung einer Gesellschaft bestellt, ist zu beachten, dass gem § 25 Abs 2 GmbHG alle Geschäftsführer solidarisch für einen aus einer Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen Schaden haften, dh jeder Geschäftsführer haftet für den gesamten Schaden und nicht bloß für einen aliquoten Teil.
- Die Geschäftsführer haften persönlich, dh mit dem gesamten Privatvermögen und unbeschränkt.
- Die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer aus diesem Titel verjähren in fünf Jahren.
- Für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Geschäftsführer muss durch positives Tun oder durch Unterlassen eine Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt, verletzt haben (Pflichtverletzung).
- Die Pflichtverletzung muss einen Schaden der Gesellschaft verursacht haben (Kausalität).
- Der Geschäftsführer muss schuldhaft gehandelt haben.