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Neu Dokument-ID: 1120509

Ines Windisch - Vera Noss | Muster | Checkliste

Arten der bewilligungsfreien Ausländerbeschäftigung

  • Volontärs-, Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs 14–16 AuslBG)
  • Gem § 3 Abs 5 AuslBG sind solche Beschäftigungsverhältnisse mit ausländischen Arbeitnehmern bewilligungsfrei, sie müssen lediglich drei Wochen vor Beginn dem AMS und der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung angezeigt werden.
  • Das AMS stellt anschließend eine Anzeigebestätigung aus, mit der die Beschäftigung aufgenommen werden darf.
  • Ausbildung im Wege eines Joint Ventures und im internationalen Konzern
  • Gem § 18 Abs 3 AuslBG ist für Ausländer dann keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn sie
    • von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms für maximal sechs Monate, oder
    • im Zuge eines konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms vom ausländischen Konzernunternehmen für maximal 50 Wochen, oder
    • zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden.
  • Zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit muss die Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice angezeigt werden, welches eine Anzeigebestätigung ausstellt.
  • Beschäftigung im Zuge der EU-Freizügigkeitsverordnung
  • Staatsbürger von EU- beziehungsweise EWR-Staaten können ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden.
  • Ausländer mit zuerkanntem Status eines Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten
  • Notwendig ist eine Bewilligung für Asylwerber
  • Beschäftigung von Vorständen und Geschäftsführern in internationalen Konzernen
  • Vorübergehende Entsendung beziehungsweise Überlassung von Ausländern aus einem EWR-Mitgliedsstaat
  • Der Arbeitnehmer muss für die Dauer der Entsendung im Staat in des Sitzes des Arbeitgebers ordnungsgemäß zugelassen und beschäftigt sein, außerdem müssen die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) eingehalten werden.
  • Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die über die nötige berufliche Ausbildung und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
  • Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vor dem Wechsel nach Österreich mindestens neun Monate als Führungskraft beziehungsweise als Spezialist oder mindestens sechs Monate als Trainee im Unternehmen angestellt war.

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